Qualität ist unsere Tradition.
akf siemers hamburg GmbH
Allgemeine Verpackungsbedingungen
1. Geltungsbereich
    • 1.1. Die nachstehenden Allgemeinen Verpackungsbedingungen („AVB“) gelten ausschließlich; entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennen wir nicht an, es sei denn wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere AVB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AVB abweichender Bedingungen des Auftraggebers die vertraglich geschuldete Leistung an den Auftraggeber vorbehaltlos ausführen.
    • 1.2. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Auftraggeber zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt. Mündliche Zusagen durch unsere Vertreter oder sonstige Hilfspersonen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch uns.
    • 1.3. Unsere AVB gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinn von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
    • 1.4. Unsere AVB gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Auftraggeber.
2. Vertragsschluss – ADSp
    • 2.1. Soweit nichts anderes vereinbart, sind unsere Angebote freibleibend.
    • 2.2. Sollten im Zusammenhang mit Verpackungsaufträgen durch uns zusätzlich speditionelle Dienstleistungen, Transportaufträge und/oder Einlagerungen für den Auftraggeber zu erledigen sein, so gelten hierfür abweichend von unseren AVB die ADSp, neueste Fassung (zur Haftungsbegrenzung: siehe Anhang).
3. Umfang und Inhalt der Leistungen
    • 3.1. Für den Umfang und Inhalt der von uns zu erbringenden Leistungen ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend.
    • 3.2. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
4. Preise
    • 4.1. Unsere Preise verstehen sich „ab Werk“ in „EURO“. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
    • 4.2. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn sich bei der Abwicklung des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen – insbesondere aufgrund von gesetzlichen Regelungen oder unvorhersehbaren, erschwerten Arbeitsbedingungen, die wir nicht zu vertreten haben – eintreten. Dies gilt auch, sofern im Betrieb des Kunden zusätzliche Stillstandskosten des von uns eingesetzten Personals anfallen.
5. Verpflichtungen des Auftraggebers
    • 5.1. Die ordnungsgemäße Erfüllung des Verpackungsauftrages setzt voraus, dass das zu verpackende Gut in einem für die Durchführung des Verpackungsauftrages bereiten und geeigneten Zustand uns rechtzeitig zur Verfügung gestellt wird. Wenn schriftlich nichts anderes vereinbart, sind besonders korrosionsanfällige Teile gesäubert und mit geeigneten Kontakt-Korrosionsschutzmitteln behandelt zu übergeben. Ferner ist Voraussetzung, dass der Auftraggeber uns die zutreffenden Gewichtsangaben und sonstigen besonderen Eigenschaften des Gutes bis spätestens zur Anlieferung schriftlich bekannt gegeben hat. Hierzu gehören insbesondere Angaben über den Schwerpunkt und für Kran- und Staplerarbeiten die Bekanntgabe der Anschlagpunkte. Gefahrgüter sind mit allen notwendigen Angaben (DINDatenblatt) schriftlich zu deklarieren.
    • 5.2. Auf eine etwa zusätzlich notwendige und besondere Behandlung des zu verpackenden Gutes hat uns der Auftraggeber schriftlich hinzuweisen. So sind wir beispielsweise zu informieren, für welche Güter wegen besonderer Korrosionsgefährdung Dichtverpackungen unter Zugabe von Trockenmitteln oder andere Korrosionsschutzverfahren zu erfolgen haben.
    • 5.3. Der Auftraggeber hat uns weiterhin schriftlich auf besondere Risiken hinzuweisen, wie sie sich aus den Anforderungen des jeweiligen Transportweges, von Lade- und Transportmitteln (z.B. Bulk Carrier), aufgrund übermäßiger Belastung von Containern und Verpackungen sowie bei einer eventuell vorgesehenen Nachlagerung auch hinsichtlich allgemeiner Umweltbelastungen ergeben.
    • 5.4. Für die Übersetzung von Kollilisten in Fremdsprachen ist der Auftraggeber verantwortlich, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
    • 5.5. Soweit nichts anderes vereinbart, erfolgt die Verpackung in unserem Betrieb. Der rechtzeitige An- und Abtransport der Güter obliegt dem Auftraggeber. Soweit ein Verpackungsauftrag außerhalb unseres Betriebes durchzuführen ist, hat der Auftraggeber ausreichenden Platz, Energie und die erforderlichen Hebezeuge einschließlich des notwendigen Bedienungspersonals für eine zügige und fachgerechte Durchführung des Verpackungsauftrages unentgeltlich bereitzustellen. Die mögliche Arbeitszeit und Verpackungsart ist abzuklären.
    • 5.6. Die zur Markierung erforderlichen Angaben sind uns schriftlich rechtzeitig vor Durchführung der Verpackung zu übermitteln.
    • 5.7. Für ausreichende Versicherung der zu verpackenden Güter (z.B. Transport, Lager-, Feuerversicherung) hat der Auftraggeber, unbeschadet unserer Haftpflichtversicherung zu sorgen.
6. Zahlungsbedingungen
    • 6.1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die jeweiligen Zahlungen entsprechend den Vorgaben der Auftragsbestätigung zu leisten. Sofern nichts anderes vereinbart, sind unsere Rechnungen 8 Tage nach Rechnungserhalt – netto Kasse – fällig. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug.
    • 6.2. Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, von uns anerkannt oder unbestritten sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
7. Leistungszeiten – Lieferverzug
    • 7.1. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung ist für die Leistungszeit unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend.
    • 7.2. Der Beginn der von uns angegebenen Leistungszeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.
    • 7.3. Die Einhaltung unserer Leitungsverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers (insbesondere nach Ziffer 5) voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages (§ 320 BGB) und die Unsicherheitseinrede (§ 321 BGB) bleiben vorbehalten.
    • 7.4. Alle Ereignisse höherer Gewalt, die wir nicht gemäß § 276 BGB zu vertreten haben, wie z.B. unvorhergesehene Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrungen, nicht rechtzeitige Belieferung mit den erforderlichen Verpackungsmaterialien trotz ordnungsgemäßer und rechtzeitiger Bestellung, entbinden uns von der Erfüllung der übernommenen vertraglichen Verpflichtungen, solange diese Ereignisse andauern. Wir sind verpflichtet, den Auftraggeber unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen, wenn ein solches Ereignis eintritt; gleichzeitig sind wir gehalten, dem Auftraggeber Mitteilung darüber zu machen, wie lange ein solches Ereignis voraussichtlich dauert. Falls ein solches Ereignis länger als drei Monate andauert, können wir vom Vertrag zurücktreten. Die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.
    • 7.5. Geraten wir in Lieferverzug, so haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Leistungsverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, wenn keiner der in Ziffer 7.6 Satz 3 dieser Bestimmung aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt.
    • 7.6. Im Übrigen wird unsere Haftung wegen Lieferverzugs für den Schadensersatz neben der Leistung (Verzögerungsschaden) auf 5% und für den Schadensersatz statt der Leistung auf 25 % des Wertes unserer Leistung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers sind – auch nach Ablauf einer uns gesetzten Frist zur Leistung – ausgeschlossen. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt.
    • 7.7. Verzögert sich der vereinbarte Termin aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, gehen etwa anfallende Mehrkosten zu seinen Lasten.
8. Rücktritt vom Vertrag
    • 8.1. Der Auftraggeber kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag nur zurücktreten, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben; im Falle von Mängeln (Ziffer 11) verbleibt es jedoch bei den gesetzlichen Voraussetzungen.
    • 8.2. Der Auftraggeber hat sich bei Pflichtverletzungen innerhalb einer angemessenen Frist nach unserer Aufforderung zu erklären, ob er wegen Pflichtverletzung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.
9. Gefahrenübergang
    • Soweit nichts anderes vereinbart, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung ab Verladung Ausgangsfahrzeug auf den Auftraggeber über, spätestens jedoch dann, wenn er das verpackte Gut entgegennimmt. Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
10. Eigentumsvorbehalt
    • Wir behalten uns das Eigentum an allen unseren Verpackungsmaterialien bis zum Eingang der Zahlungen vor, die zwischen dem Auftraggeber und uns aufgrund der zwischen uns bestehenden Geschäftsverbindung bis zum Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsabschlusses bereits entstanden waren. Sofern zwischen dem Auftraggeber und uns ein Kontokorrentverhältnis vereinbart ist, bezieht sich der Eigentumsvorbehalt auch auf den jeweils anerkannten Saldo. Gleiches gilt, soweit ein Saldo nicht anerkannt wird, sondern ein „kausaler“ Saldo gezogen wird, etwa deswegen, weil der Auftraggeber in Insolvenz oder in Liquidation gerät. Bei vertragswidrigen Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, das Verpackungsmaterial zurückzunehmen. In der Zurücknahme des Verpackungsmaterials durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag.
11. Sachmängelhaftung
    • 11.1. Soweit nichts anderes vereinbart, verpacken wir gemäß Verpackungsrichtlinien des Bundesverbandes Holzpackmittel Paletten und Exportverpackung (HPE) e.V. unter Beachtung der Vorgaben der jeweils einschlägigen CTU-Packrichtlinien und des Internationalen Übereinkommens über sichere Container (CSC).
    • 11.2. Besteht die vereinbarte Verpackungsleistung bei fabrikneuen Verpackungsgegenständen auch in der Anbringung eines ausreichenden, dem Stand der Technik entsprechenden Korrosionsschutzes, so ist die Verpackungsleistung vertragsgemäß beschaffen, wenn der Korrosionsschutz für die Dauer des vereinbarten Konservierungszeitraumes, gerechnet ab Verpackungsdatum, anhält. Für Korrosionsfälle nach Ablauf des vereinbarten Konservierungszeitraums haften wir nicht. Bei gebrauchten Verpackungsgegenständen ist die Haftung für Korrosionsschäden ausgeschlossen.
    • 11.3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, bei Entgegennahme des verpackten Gutes am Ablieferungsort die Verpackung auf offensichtliche und erkennbare Mängel zu untersuchen. Soweit diese Untersuchung Mängel erkennen läßt, ist der Auftraggeber zur Wahrung seiner Mängelansprüche verpflichtet, eine schriftliche Rüge auszusprechen und uns Gelegenheit zur Tatbestandsaufnahme zu geben.
    • 11.4. Bei Vorliegen eines Mangels behalten wir uns die Wahl der Art der Nacherfüllung vor. Zur Durchführung der uns treffenden Nacherfüllungspflicht hat uns der Auftraggeber die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben.
    • 11.5. Voraussetzung jeder Sachmängelhaftung ist der Nachweis, dass der gerügte Mangel auf einer Pflichtverletzung unsererseits beruht, die ihre Ursache vor Gefahrenübergang hat. Dies gilt insbesondere bei sog. „Schlittenverpackungen“ ohne Kiste und auch insoweit, als bei einer konservierenden Verpackung diese aus Gründen zollrechtlicher Inspektion geöffnet oder beschädigt wurde.
    • 11.6. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Auftraggeber Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf die Haftung unserer Haftpflichtversicherung begrenzt. Die Deckungssumme für Sachschäden beträgt EURO 500.000,- je Schadenereignis, maximal EURO 1,5 Millionen je Versicherungsjahr. Vermögensschäden sind nach näherer Maßgabe des Versicherungsschutzes mitversichert. Detailinformationen stellen wir auf Anforderung zur Verfügung. Soweit der Versicherer leistungsfrei ist (z.B. durch Selbstbehalt, Serienschaden, Jahresmaximierung, Risikoausschlüsse), so haften wir mit eigenen Ersatzleistungen; in diesem Falle ist unsere Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
    • 11.7. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung ist auf die Haftung unserer Haftpflichtversicherung begrenzt; Ziffer 11.6. Sätze 3 bis 6 gelten entsprechend.
    • 11.8. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt.
    • 11.9. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen.
    • 11.10. Die Verjährungsfrist beträgt ein Jahr ab Abnahme (Entgegennahme) des verpackten Gutes durch den Auftraggeber. Abweichend von Satz 1 verjähren Ersatzansprüche für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für sonstige Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, nach den gesetzlichen Bestimmungen.
    • 11.11. Dem Auftraggeber steht es frei, wegen des besonderen Risikos einen weitergehenden Versicherungsschutz zu verlangen. Wir werden uns hierum bemühen, können jedoch angesichts der Besonderheiten des Versicherungsmarktes keine Gewähr übernehmen. Soweit wir in der Lage sind, eine weitergehende Versicherung zugunsten des Auftraggebers abzuschließen, ist der Auftraggeber verpflichtet, die anfallende Mehrprämie zu übernehmen.
12. Haftung
    • 12.1. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in Ziffer 11 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB. Unsere Haftung für Verzug bestimmt sich jedoch abschließend nach Ziffer 7.5 und 7.6. Bei Durchführung speditioneller Dienstleistungen und / oder Transportaufträgen (Ziffer 2.2) haften wir abschließend nach den AdSp (siehe Anhang).
    • 12.2. Die Begrenzung nach Ziffer 12.1 gilt auch, soweit der Auftraggeber anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistungen Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
    • 12.3. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
13. Gerichtsstand – Sonstiges
    • 13.1. Für alle sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergebenden Streitigkeiten ist das für unseren Geschäftssitz zuständige Gericht ausschließlich zuständig; wir behalten uns jedoch das Recht vor, den Auftraggeber auch an dem für ihn zuständigen Gericht zu verklagen. Satz 1 gilt nur gegenüber Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
    • 13.2. Auf diesen Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausdrücklich ausgeschlossen.
    • 13.3. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist für alle sich aus dem Vertrag ergebender Verbindlichkeiten, einschließlich der Zahlungspflichten des Auftaggebers, unser Geschäftssitz Erfüllungsort. Satz 1 gilt nur gegenüber Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
Anhang
ADSp 23 Haftungsbegrenzungen
    • 23.1 Die Haftung des Spediteurs bei Verlust oder Beschädigung des Gutes (Güterschaden) ist mit Ausnahme der verfügten Lagerung der Höhe nach begrenzt
        • 23.1.1 auf € 5 für jedes Kilogramm des Rohgewichts der Sendung;
        • 23.1.2 bei einem Schaden, der an dem Gut während des Transports mit einem Beförderungsmittel eingetreten ist, abweichend von Ziffer 23.1.1 auf den für diese Beförderung gesetzlich festgelegten Haftungshöchstbetrag;
        • 23.1.3 bei einem Verkehrsvertrag über eine Beförderung mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln unter Einschluss einer Seebeförderung, abweichend von Ziffer 23.1.1. auf 2 SZR für jedes Kilogramm.
        • 23.1.4 in jedem Schadenfall höchstens auf einen Betrag von € 1 Mio. oder 2 SZR für jedes Kilogramm, je nachdem, welcher Betrag höher ist.
    • 23.2 Sind nur einzelne Packstücke oder Teile der Sendung verloren oder beschädigt worden, berechnet sich die Haftungshöchstsumme nach dem Rohgewicht
          • der gesamten Sendung, wenn die gesamte Sendung entwertet ist,
          • des entwerteten Teils der Sendung, wenn nur ein Teil der Sendung entwertet ist.
    • 23.3 Die Haftung des Spediteurs für andere als Güterschäden mit Ausnahme von Personenschäden und Sachschäden an Drittgut ist der Höhe nach begrenzt auf das Dreifache des Betrages, der bei Verlust des Gutes zu zahlen wäre, höchstens auf einen Betrag von € 100.000 je Schadenfall. Die §§ 431 Abs. 3, 433 HGB bleiben unberührt.
    • 23.4 Die Haftung des Spediteurs ist in jedem Fall, unabhängig davon, wie viele Ansprüche aus einem Schadenereignis erhoben werden, begrenzt auf € 2 Mio. je Schadenereignis oder 2 SZR für jedes Kilogramm der verlorenen und beschädigten Güter, je nachdem, welcher Betrag höher ist, bei mehreren Geschädigten haftet der Spediteur anteilig im Verhältnis ihrer Ansprüche.
    • 23.5 Für die Berechnung des SZR gilt § 431 Abs. 4 HGB.
Qualität ist unsere Tradition.